Sinnvoll fürs Alter sparenDiese 18 Dinge müssen Sie jetzt zum Altersvorsorgedepot wissen

Zumindest in Sachen geförderter privater Altersvorsorge sollte mit dem ewigen Gemaule Schluss sein. Denn wer sich Sorgen um sein Einkommen im Rentenalter macht, darf sich auf das neue Jahr freuen. Dann geht das Altersvorsorgedepot an den Start. Was es dazu zu wissen gibt, lesen Sie hier.
Sie ist längst überfällig: eine Reform der ungeliebten Riester-Rente. Denn eine gelungene staatlich geförderte Altersvorsorge sieht anders aus und will mit dem alten Modell nicht so recht klappen - zu wenige nutzen das Angebot. Die entsprechenden Produkte kosten die Sparer deutlich zu viel an Provision und Verwaltung. Das schmälert ihre Rendite und bereichert stattdessen Banken und Versicherungen. Zudem senkt auch die mangelnde Flexibilität der Produkte durch ein staatlich begrenztes Risiko die Renditemöglichkeiten.
Die Bundesregierung wirkt dem entgegen und hat die geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert. Ab dem 1. Januar 2027 will sie als Alternative zur Riester-Rente das sogenannte Altersvorsorgedepot einführen. Dadurch soll die staatlich-geförderte private Altersvorsorge renditestärker, kostengünstiger, einfacher und flexibler werden.
Das klingt gut. Hier sind die wesentlichen Punkte des Altersvorsorgedepots:
1. Das Depot
Das Altersvorsorgedepot (AV-Depot) ermöglicht ab dem 1. Januar 2027 eine staatlich geförderte Altersvorsorge am Kapitalmarkt und löst die bisherige Riester-Rente im Neugeschäft ab. Um höhere Renditechancen durch Produkte wie Aktien- und Anleihen-ETFs zu nutzen, wird beim AV-Depot grundsätzlich auf starre Beitragsgarantien verzichtet. Jeder Anbieter von geförderter Altersvorsorgeprodukte ist gesetzlich verpflichtet, neben frei gestaltbaren Modellen auch ein kostengünstiges Standardprodukt für Anleger ohne eigene Anlageentscheidungen anzubieten. Beim Standarddepot des Altersvorsorgedepots entscheidet der jeweilige Anbieter über die Auswahl und die grundlegende Gewichtung der Anlageklassen. Standardmäßig erfolgt in den Jahren vor Beginn der Auszahlphase eine schrittweise, automatisierte Umschichtung zwischen dem chancenorientierten Aktienanteil in den sicherheitsorientierten Anleiheanteil.
Sicherheitsorientierte Verbraucher können aber weiterhin ein Garantieprodukt wählen. Bei diesen Produkten soll es künftig zwei Garantiestufen geben, 80 oder 100 Prozent.
2. Die Produkte
Sparer können in noch zu zertifizierende Fonds und ETFs mit den Risikoklassen 1 - 5 in Aktien und Anleihen und andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen selbstständig ohne Garantie investieren. Auch eine Aktienquote von 100 Prozent soll derart möglich sein. Besonders riskante Produkte wie Einzelaktien, Krypto- oder Hebelprodukte sind von der Auswahl ausgeschlossen.
3. Die Anbieter
Das Altersvorsorgedepot wird bei (Online-)Banken, Neobrokern, Fondsgesellschaften, Banken und Versicherungen zu haben sein.
Zudem erhält die Bundesregierung die Möglichkeit durch das Altersvorsorgereformgesetz einen öffentlichen Träger mit der Umsetzung eines Staatlichen-Standarddepot-Vertrags zu beauftragen. Dies bedarf jedoch einer Verordnung der Bundesregierung, die derzeit noch nicht vorliegt.
4. Die Kosten
Beim Standarddepot dürfen die Effektivkosten höchstens 1,0 Prozent betragen. Für alle anderen Varianten gilt diese Grenze nicht. Schon jetzt haben zahlreiche Anbieter bereits angekündigt, deutlich günstigere Angebote vorzulegen. Diese betreffen sowohl das Selbstentscheider-Modell als auch das Standarddepot. Verbraucherschützer empfehlen aber, konkrete Angebote abzuwarten und sich nicht zu früh festzulegen. Für die staatliche Förderung besteht dadurch kein Nachteil. Beim Vergleich der neuen AV-Depots kommt es deshalb neben den Kosten entscheidend darauf an, welche Anlageprodukte tatsächlich zur Verfügung stehen. Immerhin kann man aber später den Anbieter noch wechseln.
Wie stark sich Kostenunterschiede beim AV-Depot über Jahrzehnte auswirken können, zeigt eine Finanztip-Modellrechnung: Bei einer durchschnittlichen Rendite von sechs Prozent pro Jahr vor Kosten wächst das Vermögen einschließlich der staatlichen Zulagen bei Effektivkosten von 0,1 Prozent auf rund 145.000 Euro. Zum Vergleich: Bei Effektivkosten von 0,6 Prozent sind es rund 133.000 Euro, bei einem Prozent rund 124.000 Euro.
5. Der Zeitpunkt
Los geht es ab dem 1. Januar 2027. Ab diesem Datum dürfen Banken und Finanzdienstleister die geförderten Altersvorsorgedepots anbieten. Um die staatliche Grundzulage für ein Kalenderjahr zu sichern, muss der Vertrag im jeweiligen Beitragsjahr aktiv sein. Es reicht aus, ein Altersvorsorgedepot erst Ende 2027 abzuschließen und zu besparen. Die staatliche Förderung wird nicht pro Monat berechnet, sondern bemisst sich an der Summe der gesamten Eigenbeiträge, die innerhalb des Kalenderjahres eingezahlt wurden. Es gilt also nichts zu überstürzen und die entsprechenden Angebote genau zu prüfen.
6. Die Förderung
Die Zulagenförderung wird grundlegend reformiert, um höhere Anreize zur Vorsorge zu setzen. Für jeden Spar-Euro gibt es künftig 50 Cent vom Staat bis zu einer Einzahlung von 360 Euro im Jahr, darüber hinaus bis 1800 Euro sind es 25 Cent. Damit erhöht sich die Grundzulage auf 540 Euro. Gefördert wird nur ein Vertrag mit Zertifikat vom Bundeszentralamt für Steuern.
Darüber hinausgehende Einzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag sind bis 6840 Euro möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Zudem soll künftig die volle Kinderzulage von 300 Euro pro Kind und Jahr bereits bei einem monatlichen Sparbeitrag von 25 Euro gewährt werden. Eine Begrenzung bei der Kinderanzahl gibt es nicht.
Um die Mindestförderung auf das Altersvorsorgedepot zu erhalten, müssen 120 Euro pro Jahr selbst eingezahlt werden. Dafür gibt der Staat eine Mindestgrundzulage von 60 Euro pro Jahr dazu.
Wer vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält zusätzlich einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus.
Sparer sollen weiterhin vom Sonderausgabenabzug profitieren können. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung, ob ein noch über den Zulageanspruch hinaus gehender Steuervorteil zusteht.
7. Die Zulageberechtigten
Unmittelbar förderberechtigt sollen weiterhin insbesondere die Pflichtversicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, inländische Besoldungsempfänger und Pflichtversicherten gleichstehende Personen sein. Neben Arbeitnehmern können künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren.
Bei Verheirateten soll es weiterhin genügen, wenn eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt. Ist dies der Fall, kann dann auch die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Zulagenförderung erhalten. Dies gilt auch für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese sogenannten mittelbar Zulageberechtigten sollen wie bisher keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag erhalten, aber die Zulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegatten. Mittelbar zulageberechtigte Personen müssen ebenfalls jährlich mindestens 120 Euro in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen, um eine Grundzulage zu erhalten. Die Höhe der Grundzulage richtet sich nach den Beitragszahlungen des unmittelbar förderberechtigten Ehegatten, beträgt jedoch maximal 175 Euro.
8. Die Besteuerung
Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen in den Altersvorsorgeverträgen. In der Ansparphase fallen somit keine steuerpflichtigen Kapitalerträge an. Besteuert werden die Leistungen aus diesen Verträgen erst nachgelagert – also während der Auszahlungsphase, dort ist der Grenzsteuersatz in den meisten Fällen niedriger als während des Erwerbslebens.
9. Die alten Riester-Verträge
Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Wesentliche Verbesserungen sollen wirkungsgleich auf diese Bestandsverträge übertragen werden können. Ein bestehender Riester-Vertrag muss also nicht gekündigt werden. Es kann aber auch in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen einschließlich der neuen Förderung gewechselt werden, ohne dass die Förderung oder Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Es kann auch aus einem ruhenden Riester-Vertrag in das AV-Depot gewechselt werden.
10. Die Wechselkosten
Dabei können allerdings Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen, die gesetzlich auf 150 Euro gedeckelt werden sollen. Diese fallen aber nur an, wenn der Riester-Vertrag jünger als fünf Jahre ist. Bei einer Vertragslaufzeit ab 5 Jahren ist der Wechsel vom abgebenden Anbieter kostenlos vorgeschrieben. Der aufnehmende AV-Depot-Anbieter kann für die Einrichtung und Administration eine Verwaltungspauschale von bis zu 150 Euro erheben.
11. Der Übertrag aus einem anderweitig bestehenden Depot
Gefördert werden nur die jährlichen Einzahlungen, die auf einem Altersvorsorgedepot eingehen. Sprich, Vermögensanlagen aus einem anderen Depot müssten aufgelöst und auf das Altersvorsorgedepot eingezahlt werden, wobei hier die Förderhöchstgrenzen beachtet werden müssten.
12. Die Zulageberechtigten
Unmittelbar förderberechtigt sollen weiterhin insbesondere die Pflichtversicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, inländische Besoldungsempfänger und Pflichtversicherten gleichstehende Personen sein. Neben Arbeitnehmern können künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren.
Bei Verheirateten soll es weiterhin genügen, wenn eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt. Ist dies der Fall, dann kann auch die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Zulagenförderung erhalten. Dies gilt auch für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese sogenannten mittelbar Zulageberechtigten sollen wie bisher keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag erhalten, aber die Zulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegatten. Mittelbar zulageberechtigte Personen müssen ebenfalls jährlich mindestens 120 Euro in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen, um eine Grundzulage zu erhalten. Die Höhe der Grundzulage richtet sich nach den Beitragszahlungen des unmittelbar förderberechtigten Ehegatten, beträgt jedoch maximal 175 Euro.
13. Das Altersvorsorgedepot und Sozialleistungen
Bestimmte Sozialleistungen, wie zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden subsidiär gewährt, sie können also nur dann beansprucht werden, wenn und soweit der Lebensunterhalt nicht aus anderen Quellen bestritten werden kann. Danach erhält solche Grundsicherungsleistungen nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann, oder wer die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhalten kann. Vorrangig einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Einkommen und Vermögen.
Aber: Beiträge zu sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen erfahren im Sozialrecht eine Privilegierung: Das Altersvorsorgevermögen ist also geschützt, soweit es steuerlich gefördert wurde und muss daher insoweit nicht verwertet werden. Besteht das Altersvorsorgevermögen aus einem geförderten und einem ungeförderten Teil, ist der ungeförderte Teil nicht geschützt und daher zu berücksichtigendes Vermögen.
14. Die Auszahlungsphase
Die Auszahlungsphase soll flexibler werden. Wer freiwillig und eigenverantwortlich vorsorgt, kann künftig in größerem Umfang selbst über die Auszahlungsphase entscheiden. Es soll zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden können:
A) eine lebenslange Leibrente, also eine bestimmte monatliche Rentenzahlung bis zum Tod und
B) ein befristeter Auszahlungsplan bis mindestens zum vollendenten 85. Lebensjahr, danach erfolgen keine weiteren Auszahlungen - hierdurch entfällt bei einem Wechsel von einer fondsgebundenen Riester-Rente in das neue Altersvorsorgedepot der Wechsel in ein teure Versicherung ab dem 85. Lebensjahr.
15. Beginn der Auszahlphase
Die Auszahlphase darf nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnen. Sprich, wer mit 63 in Rente geht, könnte dann auch ab diesem Zeitpunkt aus seinem Altersvorsorgedepot Zahlungen erhalten. Zudem soll es in der Auszahlungsphase möglich sein, in dafür vorgesehene - vermutlich weniger risikoreiche - Produkte umzuschichten. Dafür soll wohl ein "kostengünstiges Wechselrecht" geschaffen werden.
16. Die einmalige Auszahlung
Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann wie bisher an den Altersvorsorgesparer außerhalb der monatlichen Leistungen unschädlich, also ohne dass Zulagen und Steuervorteile zurückerstattet werden müssen, ausgezahlt werden.
17. Die vorzeitige Auszahlung
Eine jederzeitige Auszahlung soll auch möglich sein – jedoch muss dann in vielen Fällen die bereits erhaltene Förderung zurückgezahlt werden. Die übrigen Rechte der Altersvorsorgesparer, den Vertrag ruhen zu lassen und zu wechseln, bleiben unverändert bestehen.
18. Die Vererbbarkeit
Grundsätzlich ist das Altersvorsorgevermögen aus einem Altersvorsorgevertrag vererbbar. Sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlphase. Allerdings ist in einem solchen Fall die steuerliche Förderung (Zulagen und die sich gegebenenfalls aus dem Sonderausgabenabzug gesondert festgestellten Beträge) zurückzuzahlen. Das Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall aber ohne Abzüge auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
Eine lebenslang vereinbarte Leibrente lässt sich hingegen nicht vererben; die Zahlungen enden mit dem Tod. Denn hier wird das angesparte Kapital kollektiv zugunsten der Rentenbezieher verwendet, um die Zahlungen für länger lebende Altersvorsorgesparer zu finanzieren. Optional kann bei Leibrenten eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbart werden: Ihre Rente wird dann an Ihre Hinterbliebenen gezahlt, sollten Sie im vereinbarten Zeitraum versterben.
Die Bewertung der Redaktion
Die Neuerungen für eine einfachere, kostengünstigere, flexiblere, transparentere und vor allem rentablere Altersvorsorge sind ausdrücklich zu begrüßen - wenn auch längst überfällig. Wer sich das Altersvorsorgedepot irgendwie leisten kann, sollte nach sorgfältiger Prüfung der Produkte unbedingt über einen Abschluss nachdenken. Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersvorsorge ist die geförderte, private Altersvorsorge ein wichtiger Baustein, um mögliche Versorgungslücken im Rentenalter zu schließen. Mit dem Altersvorsorgedepot wurden nun gute Voraussetzungen dafür geschaffen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch all jene tätig werden, die sich derzeit zwar um eine notwendige zusätzliche Absicherung kümmern könnten, dies aber bisher nicht getan haben – um später dann die Allgemeinheit für diesen Umstand geradestehen zu lassen.
